Gesetze / Coronavirus-Testverordnung

TestV

§ 15 Verfahren für die Finanzierung aus Bundesmitteln

Stand: 05.12.2024

Bund7 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaTestV%202021-10/15#abs-1 (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich nach der Vornahme von Zahlungen nach § 14 Absatz 1 Satz 5 eine Aufstellung der an die Kassenärztlichen Vereinigungen gezahlten Beträge. Der Bund erstattet die Beträge innerhalb von einer Woche nach der Übermittlung der Aufstellung nach Satz 1 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaTestV%202021-10/15#abs-2 (2) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaTestV%202021-10/15#abs-3 (3) Der nach § 7a Absatz 5 Satz 6 von einer Kassenärztlichen Vereinigung an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gezahlte Betrag ist dem Bund vom Bundesamt für Soziale Sicherung zu erstatten.

§ 14 § 16