Gesetze / Coronavirus-Testverordnung
TestV§ 15 Verfahren für die Finanzierung aus Bundesmitteln
Stand: 05.12.2024
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BSG, 19.06.2023 – B 6 SF 1/23 RSozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Streitigkeiten über Abrechnungen nach der Coronavirus-Testverordnung - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - Ermächtigungsgrundlage und CoronaTestV 2021-10 - überwiegend infektionsschutzrechtlicher Charakter - Vergütungsabrechnung und -zahlung durch KÄVen - Handlung außerhalb des vertragsärztlichen Sicherstellungsauftrags - Leistungserbringer - Finanzierung der TestungenZitiert von 35
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2023 – L 7 KA 1/23 B
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2023 – L 7 KA 28/22 BZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2023 – L 7 KA 29/22 B ERZitiert von 6
- VGH Bayern, 10.08.2022 – 7 CE 22.1099Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaTestV%202021-10/15#abs-1 (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich nach der Vornahme von Zahlungen nach § 14 Absatz 1 Satz 5 eine Aufstellung der an die Kassenärztlichen Vereinigungen gezahlten Beträge. Der Bund erstattet die Beträge innerhalb von einer Woche nach der Übermittlung der Aufstellung nach Satz 1 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaTestV%202021-10/15#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaTestV%202021-10/15#abs-3 (3) Der nach § 7a Absatz 5 Satz 6 von einer Kassenärztlichen Vereinigung an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gezahlte Betrag ist dem Bund vom Bundesamt für Soziale Sicherung zu erstatten.